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EBM News 4. Quartal 2026

Vergütung für ePA-Erstbefüllung (GOP 01648) läuft im 4. Quartal aus
Die extrabudgetäre Vergütung für das Erstbefüllen und die Pflege der elektronischen Patientenakte (ePA) nach GOP 01648 ist nach aktuellem Stand letztmalig bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Hausarztpraxen sollten das laufende 4. Quartal nutzen, um offene ePA-Befüllungen noch uneingeschränkt abrechnen zu können.
Quelle: KV Baden-Württemberg (aufgerufen am 17.09.2026)

Begrenzung der Cannabis-Stellungnahme auf 3-mal im Krankheitsfall (GOP 01626)
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 wurde der EBM an die geänderte Rechtslage bei Cannabisverordnungen angepasst. Die GOP 01626 für die ärztliche Stellungnahme zur Genehmigung einer Verordnung bei der Krankenkasse kann im Hausarztbereich ab sofort nur noch höchstens dreimal (bisher viermal) im Krankheitsfall abgerechnet werden.
Quelle: KBV (aufgerufen am 24.09.2026)

RSV-Prophylaxe bei Säuglingen im Hausarzt-EBM (GOP 01941 und 01942)
Für die RSV-Vorsorge mit Nirsevimab bei Säuglingen stehen Hausarztpraxen ab dem 1. Oktober 2026 klare Ziffern zur Verfügung. Die GOP 01941 (9,56 Euro / 75 Punkte) honoriert Beratung, Aufklärung und Injektion, während der Zuschlag GOP 01942 (4,33 Euro / 34 Punkte) bei vorheriger Rezeptausstellung zugesetzt wird.
Quelle: KV Baden-Württemberg (aufgerufen am 17.09.2026)

Lungenkrebs-Screening: Erstberatung nun auch durch Hausärzte (GOP 01876 / 01875)
Beim Screening auf Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-CT wurde der Abrechnungskreis zum 1. Oktober 2026 erweitert. Nun dürfen auch Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung im hausärztlichen Bereich die strukturierte Erstberatung nach GOP 01876 (11,08 Euro) und die Eignungsbestätigung nach GOP 01875 (4,97 Euro) abrechnen und überweisen.
Quelle: KBV (aufgerufen am 24.09.2026)

Qualitätszirkel-Nachweis für die Hausarzt-Vorhaltepauschale ab Q4 ansetzen
Um die Kriterien für die erhöhten Zuschläge zur hausärztlichen Vorhaltepauschale (GOP 03041/03042) abzuweisen, müssen Hausärzte ihre Teilnahme an Qualitätszirkeln nachweisen. Hierfür ist ab dem 4. Quartal bei erfolgter Teilnahme einmalig die Kennnummer 99340 in der Abrechnung anzusetzen, um den Nachweis für das laufende und Folgequartal zu sichern.
Quelle: KVB (aufgerufen am 29.09.2026)

TI-Sicherheitswechsel: Neue eGK mit ECC-Standard verlangt PTV6-Update
Seit dem 1. Oktober 2026 geben die Krankenkassen neue elektronische Gesundheitskarten (eGK) aus, die ausschließlich auf den Sicherheitsstandard ECC setzen. Hausarztpraxen und MVZ müssen sicherstellen, dass ihre Konnektoren auf das PTV6-Softwareupdate aktualisiert sind, da Karten sonst am Empfang nicht eingelesen werden können.
Quelle: KBV (aufgerufen am 01.10.2026)

Praxis-Check: Umsetzung der neuen Versorgungspauschale (GOP 03100) im Q4
Im 4. Quartal 2026 greift bei vielen Chronikern, bei denen im Q3 die neue Versorgungspauschale (GOP 03100) abgerechnet wurde, der Erstkontakt im Folgequartal. Hausärzte müssen darauf achten, bei unerwartet hohem Betreuungsbedarf den Zuschlag GOP 03110 (bzw. bei Videokontakt die Kennzeichnung 88220) korrekt zu dokumentieren.
Quelle: AAA / IWW Institut (aufgerufen am 13.08.2026)

Verlängerung der ePA-Unterstützungsleistungen (GOP 01647 / 01431)
Neben der Erstbefüllung bleiben auch die begleitenden Pauschalen für die Information, Einwilligung und Pflege der ePA (GOP 01647 und der Zuschlag GOP 01431) für Hausärzte unverändert im 4. Quartal 2026 abrechenbar, um den laufenden Digitalisierungsaufwand in der Allgemeinmedizin zu stützen.
Quelle: KV Hessen (aufgerufen am 02.07.2026)

TSVG-Terminvermittlungszuschläge letztmalig im 4. Quartal befristet
Für hausärztliche Vermittlungen von dringenden Facharztterminen (Hausarztvermittlungsfall) gelten die bisherigen TSVG-Zuschläge nach aktuellem Beschlussstand letztmalig bis zum 31. Dezember 2026. Hausarztpraxen und MVZ sollten bei Terminvermittlungen im Q4 auf eine vollständige Kennzeichnung achten.
Quelle: KV Baden-Württemberg (aufgerufen am 17.09.2026)

Anpassung der Zuzahlungen bei physikalischer Eigenleistung in der Hausarztpraxis
Für Hausarztpraxen und MVZ, die physikalische Therapie (Abschnitt 30.4 EBM wie Wärmetherapie oder Reizstrom) selbst anbieten und erbringen, gelten im 4. Quartal weiterhin die angehobenen Eigenanteile der Patienten, die bei der Abrechnung direkt von der Praxis einzuziehen sind.
Quelle: KBV (aufgerufen am 26.03.2026)