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1. Quartal 2026

Neugestaltung der Vorhaltepauschale für Hausärzte (GOP 03040)
Zum 1. Januar 2026 wurde die hausärztliche Vorhaltepauschale grundlegend reformiert. Während die Basisbewertung auf 128 Punkte abgesenkt wurde, können Praxen durch die Erfüllung von bis zu zehn Strukturkriterien (z. B. Hausbesuchsquote, Praxisöffnungszeiten) zusätzliche Zuschläge von 10 bis 30 Punkten (GOP 03041/03042) generieren.
Quelle: KVHB Bremen (aufgerufen am 18.12.2025)

Erhöhung der Strukturzuschläge für Personalkosten (MFA-Tarif)
Um die gestiegenen Tarifgehälter für Medizinische Fachangestellte abzufedern, wurden die Strukturzuschläge (GOP 35571 bis 35573) rückwirkend zum 1. Januar 2026 um ca. 14,5 Prozent erhöht. Diese Anpassung soll sicherstellen, dass Praxen trotz steigender Lohnkosten wirtschaftlich stabil bleiben.
Quelle: KV Hamburg (aufgerufen am 19.03.2026)

Neue GOP 01643 für den eGK-Notfalldatensatz
Seit dem 1. Januar 2026 können Ärzte die neue GOP 01643 für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrechnen. Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig, sofern medizinisch relevante Informationen für den Notfall aktualisiert werden.
Quelle: KV Baden-Württemberg (aufgerufen am 08.04.2026)

Verlängerung des Authentifizierungszuschlags für Videosprechstunden
Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, die Abrechenbarkeit der GOP 01444 für die Authentifizierung von Patienten in der Videosprechstunde über das Jahr 2025 hinaus zu verlängern. Die Regelung gilt nun vorerst bis zum 31. Dezember 2026, wobei im Herbst 2026 eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit stattfinden soll.
Quelle: KVWL (aufgerufen am 27.03.2026)

Vergütungssprung bei der Hochfrequenzablation des Endometriums
Aufgrund gestiegener Kosten für die Geräteausstattung wurde die Vergütung für die GOP 31319 (HF-Ablation des Endometriums) rückwirkend zum 1. Januar 2026 deutlich angehoben. Die Bewertung stieg von 2.437 auf 2.705 Punkte, um die Sachkosten für ambulante Operatöre wieder angemessen abzubilden.
Quelle: KVWL (aufgerufen am 27.03.2026)

Erhöhung der Kostenpauschalen für Dialyseleistungen
Zum 1. Januar 2026 wurden die Kostenpauschalen im Bereich der Dialyse angehoben. Insbesondere Leistungen für Patienten unter 18 Jahren (GOP 40815 bis 40819) stiegen um 3,85 Prozent, während die Pauschalen für erwachsene Dialysepatienten im Durchschnitt um 3,0 Prozent erhöht wurden.
Quelle: KV Baden-Württemberg (aufgerufen am 08.04.2026)

Ankündigung: Absenkung psychotherapeutischer Leistungen ab Q2/2026
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat eine Absenkung der Bewertungen für nahezu alle psychotherapeutischen Leistungen (Abschnitt 35.2 EBM) um 4,5 Prozent beschlossen. Obwohl dieser Beschluss erst zum 1. April 2025 wirksam wird, sorgte die Nachricht im 1. Quartal für massive Proteste und angekündigte Klagen der Fachverbände.
Quelle: KV Sachsen-Anhalt (aufgerufen am 31.03.2026)

Impf-Schwellenwert gefährdet Vorhaltepauschale
Ein kritischer Aspekt der EBM-Reform 2026 ist der neue Impf-Schwellenwert. Praxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal erbringen, müssen mit einem massiven Abschlag von 40 Prozent auf die Basis-Vorhaltepauschale (GOP 03043) rechnen, sofern sie keine spezielle Schwerpunktpraxis sind.
Quelle: Medi Südwest (aufgerufen am 28.03.2026)

Anpassung der Vergütung für Beraterärzte im Nachtzeitraum
Rückwirkend zum November 2025 wurde die Vergütung für telefonische Konsultationen durch Beraterärzte im Zeitraum von 0:00 bis 7:00 Uhr deutlich angehoben. Statt bisher 17 Euro werden diese Leistungen nun mit 25 Euro vergütet (Abrechnung über die neue Kennziffer 99994N).
Quelle: KV Sachsen (aufgerufen am 01.01.2026)

Festlegung des Orientierungswerts für 2026
Der bundesweite Orientierungswert, der die Preise für alle ärztlichen Leistungen bestimmt, wurde für das Jahr 2026 auf 12,7404 Cent festgesetzt. Damit steigen die Preise im EBM leicht an, was jedoch durch regionale Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) und Budgetierungen unterschiedlich in den Praxen ankommen kann.
Quelle: KBV (aufgerufen am 31.03.2026)

Orientierungswert 2026: Festlegung des Orientierungswertes auf 12,7404 Cent.

GOP 01444: Verlängerung der Regelungen zur Authentifizierung eines unbekannten Patienten in Videosprechstunden bis zum 31.12.2026.

GOP 01641/01643: Streichung der GOP 01641 (Notfalldatensatz) und Einführung der neuen GOP 01643 für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes (bewertet mit 39 Punkten, zunächst extrabudgetär vergütet).

GOP 01648: Fristverlängerung zur GOP für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte bis zum 30.06.2026 bei unveränderter Vergütung (89 Punkte).

GOP 01722: Anpassung der Sonographie der Säuglingshüfte (U3) auch für Kinderchirurgen ab 01.01.2026.

GOP 01966: Erhöhung der Vergütung für Meldungen an das Implantateregister bei Hüft- und Kniegelenkseingriffen auf 127 Punkte (16,18 Euro) ab 01.01.2026.

GOP 03040: Neureglung der Vorhaltepauschale für Hausärzte, weiterhin Zuschlag zur Versichertenpauschale, mit gestaffeltem Zuschlag basierend auf Erfüllung bestimmter Kriterien.

Fachärztlicher Versorgungsbereich: Anpassungen an mehreren GOPs in Bezug auf die Kostenpauschale für subkutan applizierte Tumortherapie.

Kostenpauschalen: Automatismus zur Erhöhung der Bewertung der GOPs 40815 bis 40819, 40823 bis 40838 und 40840 bis 40847 zur Umsetzung der Dialysekostenpauschalen wurde umgesetzt.

Liposuktion: Verlängerung der Abrechnungsfähigkeit der Liposuktion bis 30. Juni 2026.

Präambel 37.1: Streichung der Präambel 37.1 und Integration der relevanten Nummern in das Kapitel 37 EBM.

Die Übergangsregelungen im EBM zur Hybrid-DRG-Abrechnung wurden um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Die GOP 05311 für präanästhesiologische Untersuchungen kann somit auch nach dem 31. Dezember 2025 abgerechnet werden, sofern der Eingriff mindestens vier Wochen nach der Untersuchung erfolgt, weil der Patient nicht narkosefähig war. In diesem Fall muss zusätzlich die GOP 88110 angegeben werden. Außerdem können präoperative und postoperative Leistungen, die außerhalb der OP-Einrichtung erbracht werden und nicht von der Hybrid-DRG abgedeckt sind, weiterhin nach EBM abgerechnet werden.

Hinweis: Dies ist nur eine Auswahl der vielen Änderungen, die im EBM zum 3. Quartal 2025 vorgenommen wurden. Es ist wichtig, sich über die aktuellen Änderungen über die offiziellen Informationskanäle der KBV und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen regelmäßig auf dem Laufenden zu halten, um sicherzustellen, dass Sie korrekt abrechnen. Digitale Tools wie EBM+ erledigen das automatisch und werden regelmäßig aktualisiert. EBM+ hilft zudem, Abrechnungspotentiale optimal auszuschöpfen.